ZPO § 483, ZPO § 483a, ZPO § 519 Abs 1 Z 2
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Unwirksamkeit einer Klagsrücknahmeerklärung ausgesprochen wird, ist der Rekurs zulässig.
Ist im Ehescheidungsverfahren der Ausspruch über die Scheidung sowie über ein (zumindest teilweises) Verschulden des Beklagten in Rechtskraft erwachsen, so kann die Klage nicht mehr zurückgenommen werden.