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Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt

AufsätzeMag. Dr. Bernd WieserJBl 1987, 497 Heft 15 und 16 v. 1.8.1987

1. Einleitung

Vorbereitungshandlungen sind im StGB ebenso wie im alten StG in der Regel straflos. Allerdings verlegt das Gesetz mitunter aus besonderen kriminalpolitischen Gründen die Strafbarkeit bereits in das Stadium der Vorbereitungshandlung, uzw in Form der sog Vorbereitungsdelikte, durch die Verhaltensweisen im Vorfeld des ansonsten Strafbaren wegen ihrer hohen Gefährlichkeit als selbständige Delikte pönalisiert werden. Als Vorbereitungsdelikte kann man somit solche Delikte bezeichnen, die ausdrücklich gewisse Vorbereitungshandlungen zu einem bestimmten Tatbestand mit Strafe bedrohen1)1)Vgl Leukauf–Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2 (1979) § 15 RN 40; Kienapfel, Strafrecht. Allgemeiner Teil (1985) Z 21 RN 5 f. Fincke, Das Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen Teil des Strafrechts (1975) 41 ff meint hingegen, daß die allgemeine Auffassung, daß Vorbereitungshandlungen „grundsätzlich“ straflos, „ausnahmsweise“ aber strafbar seien, AT und BT in unzulässiger Weise vermische, denn „Grundsatz“ und „Ausnahme“ lägen auf prinzipiell unvergleichbaren Ebenen; dagegen Gössel, Rezension, JA 1975, 385 (387); Alwart, Strafwürdiges Versuchen, Str Abh Bd 44 (1982) 118 (FN 62).. Die Vorbereitungsdelikte im technischen

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