1. Einleitung
Vorbereitungshandlungen sind im StGB ebenso wie im alten StG in der Regel straflos. Allerdings verlegt das Gesetz mitunter aus besonderen kriminalpolitischen Gründen die Strafbarkeit bereits in das Stadium der Vorbereitungshandlung, uzw in Form der sog Vorbereitungsdelikte, durch die Verhaltensweisen im Vorfeld des ansonsten Strafbaren wegen ihrer hohen Gefährlichkeit als selbständige Delikte pönalisiert werden. Als Vorbereitungsdelikte kann man somit solche Delikte bezeichnen, die ausdrücklich gewisse Vorbereitungshandlungen zu einem bestimmten Tatbestand mit Strafe bedrohen1). Die Vorbereitungsdelikte im technischen