ABGB § 1153, ABGB § 914, ArbVG § 96 Abs 1 Z 4
Geht aus den Umständen beim Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervor, daß der Arbeitnehmer sich nur zu den tatsächlich verrichteten (oder im Arbeitsvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche Arbeiten er zusätzlich zu den bisher verrichteten zu übernehmen hat.