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§§ 1153 und 914 ABGB; § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 468 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

ABGB § 1153, ABGB § 914, ArbVG § 96 Abs 1 Z 4

Geht aus den Umständen beim Abschluß eines Arbeitsvertrages nicht eindeutig hervor, daß der Arbeitnehmer sich nur zu den tatsächlich verrichteten (oder im Arbeitsvertrag erwähnten) Arbeiten verpflichtet, ist allein die Verkehrssitte dafür maßgebend, welche Arbeiten er zusätzlich zu den bisher verrichteten zu übernehmen hat.

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