EO § 400, EO § 394
Das Kautionspfandrecht an der zur Deckung der Kosten oder Schadenersatzansprüche des Gegners von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit erlischt, wenn der Gegner innerhalb der 14tägigen Frist keinen Antrag nach § 394 EO stellt und auch nicht bescheinigt, daß der Anspruch zwar besteht, aber noch nicht geltend gemacht werden kann. Das Erlöschen des Kautionspfandrechts hindert die Geltendmachung des Ersatzanspruchs selbst nicht.