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§§ 400 und 394 EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 462 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

EO § 400, EO § 394

Das Kautionspfandrecht an der zur Deckung der Kosten oder Schadenersatzansprüche des Gegners von der gefährdeten Partei erlegten Sicherheit erlischt, wenn der Gegner innerhalb der 14tägigen Frist keinen Antrag nach § 394 EO stellt und auch nicht bescheinigt, daß der Anspruch zwar besteht, aber noch nicht geltend gemacht werden kann. Das Erlöschen des Kautionspfandrechts hindert die Geltendmachung des Ersatzanspruchs selbst nicht.

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