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§§ 515, 18 Abs 4 ZPO; § 79 Abs 4 GOG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 459 Heft 13 und 14 v. 1.7.1987

ZPO § 515, ZPO § 18 Abs 4, GOG § 79 Abs 4

Für eine Partei, die durch die verfahrensbeendende Entscheidung nicht beschwert ist, beginnt die Rekursfrist gegen einen früheren, abgesondert nicht anfechtbaren Beschluß (Zulassung der Nebenintervention) dennoch mit der Zustellung der verfahrensbeendenden Entscheidung zu laufen.

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