B-VG Art 83 Abs 2, B-VG Art 87 Abs 3, GOG § 32, GOG § 42, StPO § 18
Der Vorgang, wonach ein Senat des OLG in einer der vom Personalsenat beschlossenen Geschäftsverteilung nicht entsprechenden Zusammensetzung über eine Berufung entscheidet, verletzt das Gesetz und führt zur Aufhebung des Urteils.