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Art 83 Abs 2 und Art 87 Abs 3 B-VG; §§ 32 und 42 GOG; § 18 StPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 396 Heft 11 und 12 v. 1.6.1987

B-VG Art 83 Abs 2, B-VG Art 87 Abs 3, GOG § 32, GOG § 42, StPO § 18

Der Vorgang, wonach ein Senat des OLG in einer der vom Personalsenat beschlossenen Geschäftsverteilung nicht entsprechenden Zusammensetzung über eine Berufung entscheidet, verletzt das Gesetz und führt zur Aufhebung des Urteils.

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