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§ 26 ABGB; §§ 1 ff VereinsG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 391 Heft 11 und 12 v. 1.6.1987

ABGB § 26, VereinsG § 1, VereinsG § 2, VereinsG § 3

Da ein Vereinsausschluß die weitestgehende Vereinsstrafe darstellt, darf dieser nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden; in einer objektiv berechtigten oder unberechtigten Kritik, die im Bestreben nach Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vereinslebens angebracht und nur vereinsintern geäußert wird, liegt kein solcher wichtiger Grund.

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