ABGB § 26, VereinsG § 1, VereinsG § 2, VereinsG § 3
Da ein Vereinsausschluß die weitestgehende Vereinsstrafe darstellt, darf dieser nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden; in einer objektiv berechtigten oder unberechtigten Kritik, die im Bestreben nach Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vereinslebens angebracht und nur vereinsintern geäußert wird, liegt kein solcher wichtiger Grund.