ABGB § 451
An der bei einem Dritten befindlichen Sache kann ein Pfandrecht oder Sicherungseigentum durch Besitzanweisung begründet werden.
Es ist insbesondere unter dem Publizitätsgesichtspunkt unbedenklich, wenn ein Verwandter die gepfändeten Gegenstände ersteigert und sie dann als sein Eigentum beim Verpflichteten beläßt.