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§§ 509 und 1120 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 376 Heft 11 und 12 v. 1.6.1987

ABGB § 509, ABGB § 1120

Nach Beendigung des Fruchtgenusses tritt der Eigentümer in solche Bestandverträge nicht ein, die abzuschließen der Fruchtnießer nicht berechtigt ist. Da der Fruchtnießer die Sache nur unter Schonung der Substanz verwenden, also nicht umgestalten darf, ist ihm auch die Vermietung von Räumlichkeiten, die erst durch den Umbau des Hauses geschaffen werden (Dachbodenausbau) verwehrt.

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