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§§ 15 und 146 StGB; §§ 41, 42 und 111 ASVG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 325 Heft 9 und 10 v. 17.5.1986

StGB § 15, StGB § 146, ASVG § 41, ASVG § 42, ASVG § 111

Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG werden in der Regel vom Versicherungsträger oder der Behörde nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft; sind sie unwahr, so handelt es sich nicht um eine bloße, zur Täuschung ungeeignete, daher straflose Parteibehauptung.

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