ABGB § 1336, ABGB § 918, ABGB § 921
Eine für die Verzögerung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe kann auch bei Rücktritt des Gläubigers und mindestens bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts gefordert werden. Für die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts bedarf es eines entsprechenden Tatsachenvorbringens.