ABGB § 367, ABGB § 368
Auch listig herausgelockte Sachen sind „anvertraut“ (Änderung der Rspr)1). Anvertrauen setzt kein schuldrechtliches Verhältnis des Vertrauensmanns zum Eigentümer voraus. – Schon leichte Fahrlässigkeit schließt den Erwerb vom Vertrauensmann aus. – Zur Bindung des Zivilgerichts an die Feststellung des Werts der veruntreuten Sache durch das Strafgericht.