HGB § 366, EGZPO Art 42
Werden Waren regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt geliefert, darf sich der Pfandnehmer nicht mit der Behauptung des Pfandbestellers begnügen, der Verpfändung stünden keine Rechte Dritter entgegen. Der schlechtgläubige Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wird wegen Eingriffs in fremdes Eigentum schadenersatzpflichtig. Diese Ersatzpflicht begründet eine Pflicht zur Rechnungslegung.1)