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§ 366 HGB; Art 42 EGZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 234 Heft 7 und 8 v. 12.4.1986

HGB § 366, EGZPO Art 42

Werden Waren regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt geliefert, darf sich der Pfandnehmer nicht mit der Behauptung des Pfandbestellers begnügen, der Verpfändung stünden keine Rechte Dritter entgegen. Der schlechtgläubige Pfandnehmer, der den gesamten Erlös aus der Verwertung der Pfandsache vereinnahmt, wird wegen Eingriffs in fremdes Eigentum schadenersatzpflichtig. Diese Ersatzpflicht begründet eine Pflicht zur Rechnungslegung.1)1)Diese und die folgende E, die einen verwandten Problemkreis betrifft, sind unten S 237 gemeinsam besprochen.

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