Der OGH hat sich in der E 9.10.1984, 2 Ob 606/841) bemüht, die nach dem dispositiven Gesetzesrecht an sehr restriktive Voraussetzungen gebundene Frächterhaftung aufzulockern. Daß das dispositive Gesetzesrecht hier ausnahmsweise zu keinem gerechten Interessenausgleich führt, kommt in der vorliegenden Entscheidung schon darin zum Ausdruck, daß bei wirksamer Vereinbarung der einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechtsposition desjenigen, der sich ihnen unterworfen hat, eine stärkere gewesen wäre. Typischerweise verwendet der Aufsteller allgemeiner Geschäftsbedingungen diese jedoch nicht dazu, um seine Rechtsposition zu verschlechtern. Das Anliegen des OGH ist daher durchaus begrüßenswert, in der Begründung kann ihm aber nicht gefolgt werden.