vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 66 und 67 KO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 190 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

KO § 66, KO § 67

Obwohl der Konkurs beantragende Schuldner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht glaubhaft machen muß, sind diese von Amts wegen zu prüfen, wenn sich Bedenken gegen das Vorliegen der Konkurseröffnungstatbestände ergeben.

OGH, 14.01.1986, 5 Ob 324/85

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!