ABGB § 1396
Die Wissenserklärung des Schuldners, mit der dieser die zedierte Forderung anerkennt, nimmt diesem seine Einwendungen nur, wenn sie den Zessionar zur Zession motivieren konnte, also dieser zeitlich voranging. – Zum konstitutiven Anerkenntnis im allgemeinen.
OGH, 21.02.1985, 7 Ob 538/84