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§§ 879 und 1300 ABGB; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; Pkt 29 Abs 1 und 33 Abs 2 der AGB für österreichische Kreditunternehmungen:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 168 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

ABGB § 879, ABGB § 1300, KSchG § 6 Abs 1 Z 9, Pkt 29 Abs 1 und 33 Abs 2 der AGB für österreichische Kreditunternehmungen

Die Haftung bei Kreditauskünften kann vertraglich (auch durch AGB) für leichte Fahrlässigkeit und „schlichte“ grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluß für vorsätzliche oder „krasse“

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