I. Einleitung
Die vom Gesetzgeber aus dem Hut gezauberte1) Novelle zum MRG (BGBl 559/1985; in der Folge Nov) wird der Rechtsanwendung noch einige Probleme aufzulösen geben, die wohl erst nach und nach erkennbar werden. Gleichsam auf den ersten Blick erwecken bereits jetzt manche Ergebnisse jener mittlerweile sprichwörtlichen2) legistischen „Kunstfertigkeit“ des Mietrechtsgesetzgebers Aufmerksamkeit, von denen hier zwei näher behandelt werden sollen.