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§§ 81 ff und 94 EheG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 116 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

EheG § 81, EheG § 82, EheG § 83, EheG § 94

Der Zeitpunkt der Heimtrennung ist nur maßgebend für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens. Dieses ist aber im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu bewerten, sofern für eine Wertvermehrung nicht nur die Tätigkeit eines Gatten nach Heimtrennung ursächlich war. – Bei der Bewertung eines Hauses ist daher stets der sich nach dem Baukostenindex ergebende Zeitwert bei der Teilung einzusetzen. Abgesehen vom

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