StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1, StGB § 147 Abs 2
Der durch die Einreichung gefälschter Schecks bei einer Bank herbeigeführte Schaden trifft im Regelfall den Kontoinhaber, weil er – wenn auch nur vorübergehend – um die Möglichkeit der Verfügung über sein Vermögen gebracht wird; die für den Kontoinhaber tätig werdende Bank ist dann geschädigt, wenn sie durch die Auszahlung der Schecksumme keine einbringliche Forderung gegen den Kontoinhaber erwirbt.