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§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 801 Heft 23 und 24 v. 20.12.1986

StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1, StGB § 147 Abs 2

Der durch die Einreichung gefälschter Schecks bei einer Bank herbeigeführte Schaden trifft im Regelfall den Kontoinhaber, weil er – wenn auch nur vorübergehend – um die Möglichkeit der Verfügung über sein Vermögen gebracht wird; die für den Kontoinhaber tätig werdende Bank ist dann geschädigt, wenn sie durch die Auszahlung der Schecksumme keine einbringliche Forderung gegen den Kontoinhaber erwirbt.

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