B-VG Art 83 Abs 2, B-VG Art 87 Abs 3, B-VG Art 144, StPO § 300 Abs 2, StPO § 345 Abs 1, Geschwornen- und SchöffenlistenG § 40
Die Anordnungen der zuletzt genannten Gesetzesstelle sind solche rein gerichtsorganisatorischer Natur, die einem Angeklagten keine Rechtsposition vermitteln; sie dienen vielmehr ausschließlich dem Zweck, verhinderten