Es war zu erwarten, daß das 1978 eingeführte Institut der Scheidung im Einvernehmen nach der Lehre1) auch die Rechtsprechung beschäftigen wird. Der Gesetzgeber hat im Mai/Juni 1978 den Schwerpunkt etwas zusehr auf die Fragen des § 55 Abs 2 EheG gelegt, weshalb im Rahmen des § 55 a EheG einige Lücken geblieben sind, die zu füllen die Praxis gezwungen ist. Erwähnt sei bloß die Frage, welchen Einfluß Willensmängel auf die vom Gericht ausgesprochene Scheidung haben.