EGJN Art IX Abs 2
Bankguthaben einer ausländischen Vertretungsbehörde unterliegen nur dann der Exekution, wenn diese ausschließlich privatrechtlichen Zwecken und auch nicht teilweise der Ausübung der Souveränitätsrechte dienen. Hinsichtlich dieses Umstands trifft die betreibende Partei die Behauptungs- und Beweislast.