AVG 1950 § 10 Abs 1, AVG 1950 § 13
Die – nach bürgerlichem Recht zulässige – Bevollmächtigung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts im Verwaltungsverfahren steht zwar zu § 10 Abs 1 AVG in Widerspruch. Ein danach unzulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter