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§ 10 Abs 1 und § 13 AVG 1950:

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1986, 65 Heft 1 und 2 v. 18.1.1986

AVG 1950 § 10 Abs 1, AVG 1950 § 13

Die – nach bürgerlichem Recht zulässige – Bevollmächtigung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts im Verwaltungsverfahren steht zwar zu § 10 Abs 1 AVG in Widerspruch. Ein danach unzulässiges Einschreiten einer juristischen Person als Bevollmächtigter

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