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§ 1037 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 581 Heft 17 und 18 v. 6.9.1986

ABGB § 1037

Bei Haltung von Reservefahrzeugen hat der Schädiger pro Tag jenen Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn die Jahresfixkosten aller wegen Fremdverschuldens eingesetzten Ersatzfahrzeuge durch die Gesamtzahl der Einsatztage dividiert wird. Da der Schädiger Reservehaltungskosten nur ersetzen muß, soweit sie zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil sind, muß er nicht mehr als die Kosten ersetzen, die bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgelaufen wären.

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