ABGB § 1037
Bei Haltung von Reservefahrzeugen hat der Schädiger pro Tag jenen Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn die Jahresfixkosten aller wegen Fremdverschuldens eingesetzten Ersatzfahrzeuge durch die Gesamtzahl der Einsatztage dividiert wird. Da der Schädiger Reservehaltungskosten nur ersetzen muß, soweit sie zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil sind, muß er nicht mehr als die Kosten ersetzen, die bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgelaufen wären.