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§ 19 Abs 2 EKHG; § 2 Z 1 KFG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 525 Heft 15 und 16 v. 9.8.1986

EKHG § 19 Abs 2, KFG § 2 Z 1

Eine mit Gleisketten ausgestattete, nicht auf der Straße verwendete Planierraupe ist kein Kraftfahrzeug, daher ist § 19 Abs 2 EKHG nicht anwendbar. Eine solche Raupe ist auch kein „gefährlicher Betrieb“, auf den die Gefährdungshaftungsnormen analog angewendet werden könnten.

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