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§§ 1249, 1254 und 870 ff ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 520 Heft 15 und 16 v. 9.8.1986

ABGB § 1249, ABGB § 1254, ABGB § 870, ABGB § 871, ABGB § 872

Ein Erbvertrag kann vom Erblasser zu dessen Lebzeiten nur wegen Irrtums angefochten werden, wenn ausgeschlossen ist, daß bis zum Tod des Erblassers die Situation eintritt, die der Erblasser bei Vertragsschluß vorausgesetzt hatte. Der Erblasser kann daher wegen des Irrtums, daß er keinen weiteren Noterben mehr erhalten werde, nicht anfechten.

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