ABGB § 864a, ABGB § 879 Abs 3
Die formularmäßige Bestimmung, nach der der Darlehensnehmer, der den Ankauf einer Liegenschaft finanzieren will, für die Rückzahlung der dem Treuhänder ausgefolgten Darlehenssumme haftet, wenn dieser weder den Eigentumserwerb
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