StruktVG § 1 Abs 2
§ 1 Abs 2 StruktVG ermöglicht auch in seiner Fassung durch das AbgÄG 1980 keine zivilrechtliche Verschmelzung mit Gesamtrechtsnachfolge, bei der alle Rechtsverhältnisse einer Genossenschaft auf eine AG übergehen und die Liquidation der Genossenschaft unterbleiben könnte.