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§ 294 Abs 1 EO; §§ 1295 und 1311 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 393 Heft 11 und 12 v. 14.6.1986

EO § 294 Abs 1, ABGB § 1295, ABGB § 1311

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet dem Drittschuldner persönlich, wenn er entgegen einem ihm bekannten Verfügungsverbot die Forderung einzieht und deshalb der Drittschuldner vom betreibenden Gläubiger erfolgreich in Anspruch genommen wird. Mitverschulden des Drittschuldners führt zur Schadensteilung.

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