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§ 867 ABGB; §§ 34 f TFLG 1969:

RechtsprechungOrdentliche GerichteGeorg WilhelmJBl 1986, 375 Heft 11 und 12 v. 14.6.1986

ABGB § 867, TFLG 1969 § 34, TFLG 1969 § 35

Zur Vertretung einer Tiroler Agrargemeinschaft: Hat über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Vollversammlung zu beschließen, so ist diese zuständiges Vertretungsorgan, mag die Vertretungskompetenz auch sonst dem Obmann gemeinsam mit einem Ausschußmitglied zustehen.

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