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Grundrechte achten und schützen? 1862 und 1867

AufsätzeHon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Friedrich LehneJBl 1986, 341 Heft 11 und 12 v. 14.6.1986

Das kaiserliche Patent vom 26.2.1861 RGBl 20 enthielt keine Grundrechte1)1) Bernatzik, Die österreichischen Verfassungsgesetze mit Erläuterungen2 (1911) 258. Das Oktoberdiplom (Bernatzik aaO 223 ff) hatte keine Grundrechte enthalten, während im Sylvesterpatent (Bernatzik aaO 209) die „Gleichheit aller Staatsangehörigen“ vor dem Gesetz sowie die Unzulässigkeit und die durch besondere Gesetze gegen billige Entschädigung der früher Berechtigten erfolgte Abstellung jedes bäuerlichen Untertänigkeits- „oder Hörigkeitsverbandes und der damit verbundenen Leistungen“ ausdrücklich bestätigt wurde. Die staatliche Bevormundung der Kirche wurde mit den zwei kaiserlichen Verordnungen vom 18.4.1850 RGBl 156 und 157 aufgehoben (Bernatzik aaO 216).. Im Art VI des Patentes hieß es, der Kaiser verkünde hiemit „diesen ganzen Inbegriff von Grundgesetzen als die Verfassung unseres Reiches“. So wird der Eindruck eines geschlossenen Verfassungswerkes hervorgerufen.

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