nF StPO § 193 Abs 2, nF StPO § 193 Abs 5, StPO § 276a, StPO § 468, StPO § 489
Ist die Strafsache im Rechtsmittelverfahren an ein erkennendes Gericht erster Instanz (zurück-)verwiesen worden, unterliegt die Dauer der Untersuchungshaft keiner Befristung mehr; eine solche besteht jedoch bei der „Rückleitung“ der Sache aus der Hauptverhandlung an den Untersuchungsrichter.