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§ 193 Abs 2 und 5 (nF), § 276 a, §§ 468 und 489 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 249 Heft 7 und 8 v. 13.4.1985

nF StPO § 193 Abs 2, nF StPO § 193 Abs 5, StPO § 276a, StPO § 468, StPO § 489

Ist die Strafsache im Rechtsmittelverfahren an ein erkennendes Gericht erster Instanz (zurück-)verwiesen worden, unterliegt die Dauer der Untersuchungshaft keiner Befristung mehr; eine solche besteht jedoch bei der „Rückleitung“ der Sache aus der Hauptverhandlung an den Untersuchungsrichter.

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