MRG § 30 Abs 2 Z 8, MG § 19 Abs 2 Z 5
An der Rechtsprechung zum dringenden Eigenbedarf wird auch unter dem MRG festgehalten. Ein „Einfamilienhaus“ iS der erstgenannten Gesetzesstelle ist ein Haus mit nur einer selbständigen Wohnung. Zur Interessenabwägung bei dringendem Eigenbedarf.