ABGB § 879 Abs 3
Eine formularmäßige Bestimmung des Leasingvertrags, daß der Leasingnehmer auch bei von einem Dritten zu vertretendem Sachuntergang selbst dann nicht von seiner Zahlungspflicht befreit werde, wenn der Leasinggeber vom Dritten Schadenersatz erlangt, ist gröblich benachteiligend. Der Leasinggeber muß sich vielmehr auf die Forderung gegen den Partner den Wertersatz samt Zinsenentlastung wegen dessen vorzeitiger Erlangung anrechnen lassen.