ASVG § 387 Abs 2, ASVG § 400 Abs 2
Der Versicherte hat im Leistungsstreitverfahren Ansprach auf Abklärung seines Gesundheitszustandes nach allen Richtungen hin. Gerade wegen der Einschränkung der Berufungsgründe ist das Erstgericht in diesem Verfahren verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt alle in Frage kommenden Beweise – nötigenfalls auch von Amts wegen – aufzunehmen.