EO § 54 Abs 1 Z 3, EO § 294
Bei einer Forderungspfändung ist die Bezeichnung des Drittschuldners ausreichend, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist; der Bestimmtheit der Bezeichnung des Exekutionsobjektes ist entsprochen, wenn der Verpflichtete und der Drittschuldner ohne weiteres erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird.