StGB § 146, ABGB § 863, ABGB § 1080, ABGB § 1081
Bei einem Kauf auf Probe, der die Übergabe der Ware an den Käufer zunächst ohne Gegenleistung bewirkt, bekundet dieser schon durch den Vertragsabschluß nach den Regeln des redlichen Verkehrs seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.