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§§ 95 und 286 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 174 Heft 5 und 6 v. 16.3.1985

StGB § 95, StGB § 286

Ist nach Lage des Falles die Unterlassung der Hilfeleistung nur die Vorstufe zu der vom Täter nicht verhinderten, am Opfer begangenen Straftat, so liegt materielle Subsidiarität vor; der Angeklagte ist nicht neben § 286 auch noch des Vergehens nach § 95 StGB schuldig zu sprechen.

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