StGB § 95, StGB § 286
Ist nach Lage des Falles die Unterlassung der Hilfeleistung nur die Vorstufe zu der vom Täter nicht verhinderten, am Opfer begangenen Straftat, so liegt materielle Subsidiarität vor; der Angeklagte ist nicht neben § 286 auch noch des Vergehens nach § 95 StGB schuldig zu sprechen.