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§§ 1118 und 891 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 170 Heft 5 und 6 v. 16.3.1985

ABGB § 1118, ABGB § 891

Im Zweifel haften Mitmieter für den Mietzins solidarisch. Als Voraussetzung der vorzeitigen Kündigung nach § 1118 ABGB muß die Einmahnung der Zinszahlung gegenüber jedem Mitmieter persönlich erfolgen. Die Einmahnung gegenüber nur einem Mitmieter kann auch zu keiner teilweisen Vertragsauflösung nur gegenüber diesem Mitmieter führen.

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