ABGB § 540, ABGB § 542
Trotz strafgerichtlich festgestellter Testamentsunterschiebung ist die vom Unterschiebenden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung auf Grund Gesetzes abgegebene Erbserklärung zu Gericht anzunehmen, weil die Testamentsunterschiebung nicht denknotwendig Erbunwürdigkeit begründet. Vor der Entscheidung darüber darf aber das Erbrecht des Erklärenden nicht als ausgewiesen erkannt werden.