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§§ 540 und 542 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 166 Heft 5 und 6 v. 16.3.1985

ABGB § 540, ABGB § 542

Trotz strafgerichtlich festgestellter Testamentsunterschiebung ist die vom Unterschiebenden nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung auf Grund Gesetzes abgegebene Erbserklärung zu Gericht anzunehmen, weil die Testamentsunterschiebung nicht denknotwendig Erbunwürdigkeit begründet. Vor der Entscheidung darüber darf aber das Erbrecht des Erklärenden nicht als ausgewiesen erkannt werden.

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