ABGB § 833, WEG § 14
Ein ordnungsgemäßer Beschluß der Mit- oder Wohnungseigentümer setzt zwar voraus, daß allen Teilnehmern Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben worden ist. Das gilt jedoch nicht, wenn feststeht, daß die Abstimmung bei Einhaltung dieses Erfordernisses zum gleichen Ergebnis geführt hätte.