ABGB § 608, ABGB § 613, ABGB § 614, AußStrG § 158
Solange der Beschluß über die Einantwortung des Vorerben dem Nacherben nicht zugestellt ist, ist die Einantwortung nicht rechtskräftig und erwirbt der Vorerbe daher nicht. Der Nacherbe kann Zustellung des Einantwortungsbeschlusses an sich verlangen und diesen mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs ist jedoch unzulässig, wenn der Substitutionsfall bereits eingetreten ist.