In seiner Entscheidung vom 25.1.1984, 1 Ob 781/83 (JBl 1984, 560 = RdW 1985, 12) hat der OGH ausgesprochen, daß der Widerspruch nach § 397 a ZPO gegen ein Versäumungsurteil nach deren § 398 dem Beklagten auch dann zusteht, wenn keine erste Tagsatzung stattgefunden hat, sondern ihm die Beantwortung der Klage nach § 243 Abs 4 ZPO schriftlich aufgetragen worden war.