UrlG § 2 Abs 1, FeiertagsruheG § 1, § 4 Abs 3 des KollV für Angestellte der Elektroversorgungsunternehmen Österreichs
Der 31. Dezember ist Werktag iS des UrlG. Auch wenn dieser Tag im KollV unter Fortzahlung des Entgelts als dienstfrei erklärt wird, bewirkt dies nicht, daß der 31. Dezember einem gesetzlichen Feiertag gleichzuhalten und daher auf den Urlaub nicht anzurechnen ist.