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§§ 223 und 311 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1985, 55 Heft 1 und 2 v. 19.1.1985

StGB § 223, StGB § 311

Die vom Leiter einer Universitäts-Quästur fälschlich bestätigte Vormerkung der Verpfändung seiner Bezüge gegenüber einem Geldinstitut verwirklicht nicht das Tatbild des § 311 StGB, weil es sich dabei nicht um die Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern um eine privatrechtliche Tätigkeit handelt; es liegt jedoch das Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB vor, wenn der Täter mit einem fingierten Namen unterschreibt.

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