MRG § 2 Abs 3, MRG § 37
Ein Umgehungsgeschäft im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle ist nicht nur ein vorgeschobener Hauptmietvertrag mit dem „Untervermieter“, sondern jedes Geschäft (insb auch eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung), mit dem dem Strohmann die Möglichkeit zur „Untervermietung“ gegeben werden sollte. Der „Untervermieter“ hat im Verfahren nach § 37 MRG Parteistellung.