I.
Das jüngst ergangene Erk des VfGH v 3.12.1983, G 2/831), enthält zum Themenkreis der Gliedstaatsverträge (Ländervereinbarungen), aber auch weit darüber hinausgehend viel Überlegenswertes, überwiegend Zutreffendes, aber im Kern auch etwas sehr Problematisches: Es geht einmal mehr darum, daß dem Anspruch des bundesstaatlichen Bauprinzips unseres Verfassungssystems1a) nicht entsprochen, dieser Prinzipiencharakter im Konkreten nicht realisiert wird. Zwar wird der Grundsatz der Verfassungsautonomie der Länder2) in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – ein weiteres Mal – „bestätigt“3), doch wird daraus – abermals – für den konkreten Fall nicht abgeleitet, daß den Ländern in der Gestaltung ihrer (Verfassungs)Rechtsordnung ein gewisser Spielraum offensteht, sondern das Gegenteil: Ein solcher Spielraum wird verneint. Unter diesen Voraussetzungen droht die zunächst als „bundesstaatlicher Fortschritt“