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Zur Transformation von Gliedstaatsverträgen

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Siegbert MorscherJBl 1985, 19 Heft 1 und 2 v. 19.1.1985

I.

Das jüngst ergangene Erk des VfGH v 3.12.1983, G 2/831)1)Veröffentlicht in diesem Heft der JBl 1985, 23 ff., enthält zum Themenkreis der Gliedstaatsverträge (Ländervereinbarungen), aber auch weit darüber hinausgehend viel Überlegenswertes, überwiegend Zutreffendes, aber im Kern auch etwas sehr Problematisches: Es geht einmal mehr darum, daß dem Anspruch des bundesstaatlichen Bauprinzips unseres Verfassungssystems1a)1a)Vgl dazu zuletzt Nachweise bei Walter – Mayer, Grundriß des österr Bundesverfassungsrechts4 (1982) 50; Adamovich–Funk, Österr Verfassungsrecht2 (1984) 106 f; zuletzt auch Pernthaler–Weber, Landesverfassung und Föderalismus, Der Staat 1982, 576 ff; ferner die Sammelbände von Rack (Hrsg), Landesverfassungsreform (1982) sowie Klecatsky–Häfelin–Kopp–Novak–Pernthaler–Sutter, Der Föderalismus und die Zukunft der Grundrechte (1982). nicht entsprochen, dieser Prinzipiencharakter im Konkreten nicht realisiert wird. Zwar wird der Grundsatz der Verfassungsautonomie der Länder2)2)Vgl zur wissenschaftlichen Erörterung derselben die Nachweise bei Morscher, Land und Provinz (1981) 81 FN 8; dazu inzwischen auch Novak in seinen Beiträgen in den in FN 1 a genannten Sammelbänden. in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – ein weiteres Mal – „bestätigt“3)3)S VfSlg 6783, 7011, vgl auch VfSlg 7653, 7791, 8833, 9597, aber auch schon VfSlg 5676., doch wird daraus – abermals – für den konkreten Fall nicht abgeleitet, daß den Ländern in der Gestaltung ihrer (Verfassungs)Rechtsordnung ein gewisser Spielraum offensteht, sondern das Gegenteil: Ein solcher Spielraum wird verneint. Unter diesen Voraussetzungen droht die zunächst als „bundesstaatlicher Fortschritt“

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