StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1
Durch die Herstellung eines Telefonanschlusses derart, daß die Gesprächseinheiten auf den Zählern anderer Fernsprechteilnehmer aufscheinen, wird der Betrugstatbestand verwirklicht; § 147 Abs 1 Z 1, 3. Fall liegt jedoch nur vor, wenn das Zählwerk des Meßgeräts selbst verändert wird.